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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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| Allgemeine
Geschäftsbedingungen: |
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) der Baumschule Karl und Winfried Menger GbR, 91058
Erlangen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Diese
Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und
Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der
Lieferung als anerkannt.
2. Verbraucher im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in
Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln.
Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Ausdrücklich widersprechen
wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen,
diesen entgegenstehen oder diese ergänzen; selbst bei Kenntnisnahme dieser
anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich
zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluß
1. Unsere Angebote
sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.
2. Mit der
Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben
zu wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die
Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden
erklärt werden.
3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf
elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich
bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der
Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden
werden.
4. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt
nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem
Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird, soweit bereits geleistet,
unverzüglich zurückerstattet.
5. Sofern der Verbraucher die Ware auf
elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem
Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per e-mail
zugesandt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro für
Verbraucher inclusiv Umsatzsteuer. Alle Preise für Unternehmer gelten ab
Verkaufsstelle ohne Umsatzsteuer in Euro ohne Tarnsport und Verpackung.
Bei Neuerscheinen des Kataloges verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.
Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer
Versandkostenpauschale die sich nach der Größe der Pflanze, bzw. den Gebühren
der Deutschen Post richtet.
2. Ausländische Zahlungsmittel werden,
soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der
Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs
der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
3. Bei persönlichem
Aussuchen der Pflanzen in unserem Betrieb haben Listenpreise keine
Gültigkeit.
4. Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme
auszuführen.
5. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung von
Fernkommunikationsmitteln keine zusätzlichen Kosten.
6. Der Kunde
verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware binnen einer Frist von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum den Kaufpreis spätestens zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist
kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Der Verbraucher hat während des
Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu
verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe
von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten
wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu
machen.
7. Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt
wurden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig aus
Umständen, die aus derselben Lieferung herrühren.
Im kaufmännischen
Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines
Zurückbehaltungssrechts seitens unserer Unternehmer-Kunden
ausgeschlossen.
8. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber
unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und
Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
9. Tritt in den
Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so
sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistung von der
Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden
Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist bei Untätigbleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§ 4
Gefahrübergang, Versand und Verpackung
1. Ist der Käufer
Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer
über.
2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim
Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer
über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug
der Annahme ist.
4. Im Falle des Zukaufs durch uns hat der
Verkäufer die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Offene
Wagenladungen sind abzudecken. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu
kennzeichnen.
5. Eine Transportversicherung wird nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unserer Kunden
abgeschlossen.
6. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis
berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben
unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurückgeführt
werden.
7. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder
können nachberechnet werden.
8. Eine Anlieferung per LKW kann nur
über frei befahrbare Straßen erfolgen.
§ 5
Lieferpflichten
1. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B.
Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten
Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher
Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche
Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird
durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der
Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend
machen.
2. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei
schriftlicher Bestätigung bindend.
3. Teillieferungen werden
ausdrücklich vorbehalten.
§ 6 Maße und Muster
1.
Sämtliche Maße sind Cirka-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 %
nach oben oder unten sind zulässig.
2. Muster zeigen lediglich die
Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das
Muster ausfallen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei
Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern
behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung
aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich
Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne
unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt wurde.
2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware
geht nicht dadurch verloren, dass der Unternehmer als Käufer die gelieferten
Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt
oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern,
einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von
uns kommend erkennbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige
Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
3. Der Kunde ist
verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer
Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware
unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des
Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind
berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser
Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die dem Käufer aus der
Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und
einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Unternehmer hiermit an uns
ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und
Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im
Auftrag für uns. Erfolgt eine Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so
erwerben wir an der vermischten Ware das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der
von uns gelieferten Ware zu der sonstigen Ware.
§ 8 Garantie und
Gewährleistung
1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen
wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so
kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte
Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und
setzt voraus, dass der Kunde den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige
Behandlung hat zuteil werden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige
Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre,
Frost, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie nicht umfaßt. Bei der
Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im
Rechtssinne.
2. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf
ausdrückliches Verlangen übernommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für
Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften
Jahres vom Tage der Auslieferung an übernommen. Die Gewähr für Beerenobst, Rosen
und andere Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der
Auslieferung an. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Garantie
übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen übernehmen wir Gewähr für
die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage
der Lieferung.
3. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel
der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
4. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die
Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen
soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher
bleibt.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6. Unternehmer müssen
uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware
schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware
festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.
Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen Gewährleistungsrechte
zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch
unzutreffende Prospektaussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn insoweit
die Beweislast.
Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, hat der Verbraucher
im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen
Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände nicht auf
unsachgemäße Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen
ist.
7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach
gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn
ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir
die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
8. Für Unternehmer
beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für
Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat
(Ziffer 6 dieser Bestimmung).
9. Der Kauf von patentrechtlich und
sortenschutzrechtlich geschützten Rosensorten sowie solcher, deren Namen
warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Unternehmer als Käufer
dazu, die Sorten ausschließlich mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die
mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Rosenpflanzen oder
Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf solcher
Rosenpflanzen im Ausland zu unterlassen. Der Unternehmer als Käufer verpflichtet
sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern
gegenüber aufzuerlegen.
§ 9
Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt
auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht
fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des
Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels
verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns
grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper-
und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§
10 Schlußbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen
des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Verdingungsordnung
für Bauleistungen Teil B
(VOB/B)
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